Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute eine Selbstverständlichkeit gerichtlich festgestellt, die in Deutschland leider juristisch nicht selbstverständlich ist. Die Einmischung der katholischen Kirche in das Privatleben ihrer Beschäftigten geht zu weit und verletzt die Menschenrechte. Der Essener Organist Bernhard Schüth wurde 1998 zu Unrecht von der St. Lambertus Kirchengemeinde Essen entlassen. Entlassungsgrund für die Katholiken war, dass Schüth nach einer gescheiterten Ehe mit seiner neuen Partnerin ein Kind gezeugt hatte. Erst nach einer seit 1998 dauernden Odyssee durch alle deutschen Gerichtsinstanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht hat Schüth vor dem EGMR endlich gewonnen. In seinem Urteil wertete das Europäische Gericht die Entlassung als unzulässige Einmischung in das Privat- und Familienleben Schüths, die gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskommission verstößt. Es rügte die deutschen obersten Arbeitsgerichte, die gebetsmühlenhaft die Argumentation der Kirche übernommen hatten, dass ein geschiedener und neu gebundener Organist – der nach dem Kirchenrecht Ehebruch und Bigamie begangen hat – den Verkündigungsauftrag der Kirche unglaubwürdig machen würde.
Das Straßburger Gericht nahm hingegen nicht das kirchliche Recht, sondern das aus dem „Naturrecht“ hergeleitete Menschenrecht zum Maßstab (das „Naturrecht“ übrigens, das auch immer wieder von Papst Benedikt ins Feld geführt wird) und verpasste dem deutschen Staat eine Ohrfeige, der den Kirchen über jedes vernünftige Maß hinaus Sonderrechte einräumt.
Die Bedeutung des Gerichtsurteils ist enorm. Denn wenn schon ein Organist sich nicht so stark nach den Loyalitätsregeln der Kirche richten muss, so dürfte dies besonders für Beschäftigte in den Krankenhäusern, Kindergärten und Altenheimen gelten. Der Professor Wolfgang Rüfner, Direktor des Instituts für Staatskirchenrecht der deutschen Diözesen sagte dem Kölner Domradio, das Urteil sei „wahrscheinlich … ein erheblicher Einschnitt für die katholische Kirche“. Schüth habe erheblich gegen die Loyalitätsrichtlinie der Kirche verstoßen, die sie für ihre Arbeitsverhältnisse aufgestellt hat.
Die Schilderung des Falls offenbart nebenbei den alltäglichen Druck, der auf kirchlich Beschäftigten lastet – und die unerträgliche Geheimnistuerei, denen sie in ihrem Privatleben ausgesetzt sind. Denn es waren Schüths Kinder aus erster Ehe, die ungewollt die Kündigung in Gang setzten. Sie plauderten im Kindergarten aus, dass ein neues Geschwisterchen zu erwarten war, aus der Beziehung des Organisten und seiner neuen Partnerin.
„… Im Gegensatz dazu merkte der Gerichtshof im Fall Schüth an, dass sich das Landesarbeitsgericht darauf beschränkt hatte festzustellen, dass er als Organist und Chorleiter zwar nicht in die Gruppe derjenigen Mitarbeiter fiel, deren Kündigung im Falle schweren Fehlverhaltens zwangsläufig war, etwa derjenigen in seelsorgerischen und klerikalen Berufen sowie in leitenden Positionen, aber dass seine Tätigkeit dennoch so eng mit der Mission der Katholischen Kirche verbunden war, dass sie ihn nicht weiter beschäftigen konnte, ohne jegliche Glaubwürdigkeit zu verlieren. Das Landesarbeitsgericht hatte dieses Argument nicht weiter ausgeführt, sondern schien lediglich die Meinung des kirchlichen Arbeitgebers in dieser Frage wiedergegeben zu haben.
Zudem hatten die Arbeitsgerichte das de facto-Familienleben Herrn Schüths oder dessen Schutz nicht einmal erwähnt. Die Interessen des kirchlichen Arbeitgebers waren folglich nicht gegen Herrn Schüths Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens abgewogen worden, sondern lediglich gegen sein Interesse, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Eine gründlichere Prüfung wäre bei der Abwägung der konkurrierenden Rechte und Interessen angemessen gewesen.
Zwar erkannte der Gerichtshof an, dass Herr Schüth, indem er seinen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, gegenüber der Katholischen Kirche eine Loyalitätsverpflichtung eingegangen war, die sein Recht auf Achtung des Privatlebens in gewissem Maße einschränkte. Seine Unterzeichnung des Vertrages konnte aber nicht als eindeutiges Versprechen verstanden werden, im Fall einer Trennung oder Scheidung ein enthaltsames Leben zu führen. Die deutschen Arbeitsgerichte hatten kaum berücksichtigt, dass es keine Medienberichterstattung über seinen Fall gegeben hatte und dass er, nach 14 Jahren im Dienst der Gemeinde, die Position der Katholischen Kirche offenbar nicht angefochten hatte.
Die Tatsache, dass ein von einem kirchlichen Arbeitgeber gekündigter Mitarbeiter nur begrenzte Möglichkeiten hatte, eine neue Stelle zu finden, war nach Auffassung des Gerichtshofs von besonderer Bedeutung. Dies galt besonders, wenn der gekündigte Arbeitnehmer eine spezifische Qualifikation hatte, die es ihm schwierig oder gar unmöglich machte, eine neue Arbeit außerhalb der Kirche zu finden, wie im Fall von Herrn Schüth, der nunmehr einer Teilzeitbeschäftigung in einer evangelischen Gemeinde nachging. In diesem Zusammenhang merkte der Gerichtshof an, dass die Vorschriften der Evangelischen Kirche für die Beschäftigung von Nichtmitgliedern der Kirche vorsahen, dass diese nur in Ausnahmefällen und nur im Rahmen einer Zusatzbeschäftigung angestellt werden konnten.
Der Gerichtshof befand, dass die Abwägung der deutschen Arbeitsgerichte zwischen den Rechten Herrn Schüths und denen des kirchlichen Arbeitgebers nicht in Übereinstimmung mit der Konvention vorgenommen worden war.“
Schüth fordert über 350.000 Euro Schadensersatz für den Verlust seines Arbeitsplatzes. Darüber will das Gericht in einigen Monaten entscheiden.
Ihr Mitglied Bernhard Schüth hat die katholische Kirche schon längst verloren. Er arbeitet als Kantor bei der evangelischen Kirchengemeinde in Essen-Überruhr.
Am selben Tag hat der EGMR einen weiteren Fall entschieden, diesmal zugunsten der Mormonenkirche und gegen einen anderen Gekündigten. Die Entlassung des „Direktors Öffentlichkeitsarbeit für Europa“ der Mormonenkirche wegen einer außerehelichen Beziehung im Jahr 1994 war rechtens, weil der Betroffene, Michael Obst, in einer heraus gehobenen Position arbeitet. Die Einzelheiten dieses Falles offenbaren ebenfalls die Perfidie so mancher brüderlichen „Seelsorge“, die in Mobbing und Druckausübung münden kann. Obst hatte sich an seinen zuständigen „Seelsorger“ gewandt und ihn um Rat gefragt, weil es mit seiner Ehe „bergab ging“ und er ein neues Verhältnis angefangen hatte. Dieser „Seelsorger“ riet ihm, seinen Vorgesetzten zu informieren – und der sprach sogleich die Kündigung aus.